Ein Elternteil ist nicht schon dann vom Barunterhalt befreit, wenn er das Kind zur Hälfte betreut.

Zu unterscheiden ist zunächst, ob die Eltern tatsächlich das Wechselmodell oder das Residenzmodell gewählt haben, denn die Regelung des § 1606 Abs. 3 S.2 BGB betrifft nur das Residenzmodell. Wenn die Eltern jedoch das Wechselmodell gewählt haben, ist zwischen Erfüllung und Bemessung des Naturalunterhalts zu unterscheiden. Zudem ist der Bedarf des Kindes genau zu ermitteln; hierbei spielen auch die Mehrkosten des Wechselmodells eine wichtige Rolle.

Beitrag vom 27.05.2020