Wenn ein Bevollmächtigter Angelegenheiten eines Betroffenen regeln kann (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB), ist eine Betreuerbestellung nicht erforderlich. Ein Betreuer darf nämlich nur dann bestellt werden, wenn es erforderlich ist.
Das heißt, eine Vorsorgevollmacht steht grundsätzlich der Bestellung eines Betreuers entgegen. Zu beachten ist hierbei, dass in den Fällen, in denen der Betroffene mehrere Bevollmächtigte bevollmächtigt hat, diese dann nur gemeinschaftlich die Vertretung des Betroffenen ausüben können, das bedeutet, die Bevollmächtigten müssen gemeinsam handlungsfähig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn sich die Bevollmächtigten uneinig sind ( vgl. BGH 31.01.2018 XII ZB 527/17), da ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit erforderlich ist.
Beitrag vom 18.05.2018