Oft werden im Rahmen einer Trennung von Ehegatten oder vor Eheschließung Eheverträge geschlossen.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass bei der Nichtigkeit einer einzelnen ehevertraglichen Regelung zu einer Scheidungsfolge, die den sogenannten Kernbereich trifft, im Zweifel der gesamte Ehevertrag nichtig ist. Dies soll auch gelten, wenn eine einzelne Vereinbarung zu den Scheidungsfolgen für sich betrachtet nicht sittenwidrig wäre, sich aber bei der Gesamtbetrachtung des Vertrages insgesamt als sittenwidrig zeigt. Hierbei ist zu beachten, dass bei einer Vereinbarung zu den Ehescheidungsfolgen das objektive Zusammenwirken aller Regelungen nicht erkennbar darauf abzielt, einen beteiligten Ehegatten einseitig zu benachteiligen (vgl. BHG 17.01.2018, XII ZB 20/17).
Beitrag vom 18.05.2018