1. Die Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetztes finden rückwirkend zum 01.07.2017 Anwendung.

2. Die Altersgrenze für Kinder wurde nun auf die Vollendung des 18. Lebensjahres angehoben.

3. Die Befristung der Unterhaltsvorschussleistung auf längstens 72 Monate ist weggefallen.

4. Der Bezug der Leistungen für Kinder zwischen dem 12. und 18. Lebensjahres unterliegt Einschränkungen.

4a. Gemäß § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 UVG besteht der Anspruch für oben genannte Kinder, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung, das heißt Leistungen nach dem UVG, die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann.

4b. Alternativ zu obiger Norm besteht gemäß § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 UVG der Anspruch auf Unterhaltsleistung für oben genannte Kinder, wenn der alleinerziehende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe von mind. 600 € verfügt, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind.

5. Höhe des Unterhaltsvorschusses ab 01.01.2018

– 0 – 5 Jahre 154 €

– 6-11 Jahre 205 €

– 12-17 Jahre 273 €

 

Beitrag vom 18.05.2018