Rechtsprechung

Kindesunterhalt beim Wechselmodell/Residenzmodell

Ein Elternteil ist nicht schon dann vom Barunterhalt befreit, wenn er das Kind zur Hälfte betreut. Zu unterscheiden ist zunächst, ob die Eltern tatsächlich das Wechselmodell oder das Residenzmodell gewählt haben, denn die Regelung des § 1606 Abs. 3 S.2 BGB betrifft nur das Residenzmodell. Wenn die Eltern jedoch das Wechselmodell gewählt haben, ist zwischen Erfüllung und Bemessung des Naturalunterhalts zu unterscheiden. Zudem ist der Bedarf des Kindes genau zu ermitteln; hierbei spielen auch die Mehrkosten des Wechselmodells eine wichtige Rolle. 

Beitrag vom 27.05.2020

Die Neuerungen des Unterhaltsvorschussgesetzes – UVG

1. Die Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetztes finden rückwirkend zum 01.07.2017 Anwendung.
2. Die Altersgrenze für Kinder wurde nun auf die Vollendung des 18. Lebensjahres angehoben.
3. Die Befristung der Unterhaltsvorschussleistung auf längstens 72 Monate ist weggefallen.
4. Der Bezug der Leistungen für Kinder zwischen dem 12. und 18. Lebensjahres unterliegt Einschränkungen.
4a. Gemäß § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 UVG besteht der Anspruch für oben genannte Kinder, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung, das heißt Leistungen nach dem UVG, die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann.
4b. Alternativ zu obiger Norm besteht gemäß § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 UVG der Anspruch auf Unterhaltsleistung für oben genannte Kinder, wenn der alleinerziehende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe von mind. 600 € verfügt, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind.
5. Höhe des Unterhaltsvorschusses ab 01.01.2018
– 0 – 5 Jahre 154 €
– 6-11 Jahre 205 €
– 12-17 Jahre 273 €

Beitrag vom 18.05.2018

Betreuungsrecht vs. Vollmacht

Wenn ein Bevollmächtigter Angelegenheiten eines Betroffenen regeln kann (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB), ist eine Betreuerbestellung nicht erforderlich. Ein Betreuer darf nämlich nur dann bestellt werden, wenn es erforderlich ist. Das heißt, eine Vorsorgevollmacht steht grundsätzlich der Bestellung eines Betreuers entgegen. Zu beachten ist hierbei, dass in den Fällen, in denen der Betroffene mehrere Bevollmächtigte bevollmächtigt hat, diese dann nur gemeinschaftlich die Vertretung des Betroffenen ausüben können, das bedeutet, die Bevollmächtigten müssen gemeinsam handlungsfähig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn sich die Bevollmächtigten uneinig sind ( vgl. BGH 31.01.2018 XII ZB 527/17), da ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit erforderlich ist.

Beitrag vom 18.05.2018

Ehevertrag (Sie fragen sich, auf was muss ich bei einem Ehevertrag besonders Acht geben?)

Oft werden im Rahmen einer Trennung von Ehegatten oder vor Eheschließung Eheverträge geschlossen. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass bei der Nichtigkeit einer einzelnen ehevertraglichen Regelung zu einer Scheidungsfolge, die den sogenannten Kernbereich trifft, im Zweifel der gesamte Ehevertrag nichtig ist. Dies soll auch gelten, wenn eine einzelne Vereinbarung zu den Scheidungsfolgen für sich betrachtet nicht sittenwidrig wäre, sich aber bei der Gesamtbetrachtung des Vertrages insgesamt als sittenwidrig zeigt. Hierbei ist zu beachten, dass bei einer Vereinbarung zu den Ehescheidungsfolgen das objektive Zusammenwirken aller Regelungen nicht erkennbar darauf abzielt, einen beteiligten Ehegatten einseitig zu benachteiligen (vgl. BHG 17.01.2018, XII ZB 20/17).

Beitrag vom 18.05.2018

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